“Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 umfaßt auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie.” (BSG, 06.02.1997 – 3 RK 12/96) Quelle: https://www.jurion.de/
Die Kosten können auch rückwirkend geltend gemacht werden. Das geht sogar bis zu vier Jahre rückwirkend. Es ist jedoch ratsam den Stromverbrauch elektrischer Hilfsmittel umgehend zu beantragen.
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465600cookie-checkKrankenkasse muss Stromkosten für elektrische Hilfsmittel bezahlen